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verfahrensrecht:anfechtung_des_urteils_durch_die_partei_und_ihren_streithelfer

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 +====== Anfechtung des Urteils durch die Partei und ihren Streithelfer ======
  
 +Wenn eine Partei und ihr Streithelfer ein Urteil anfechten, liegt grundsätzlich ein einheitliches Rechtsmittel vor, über das einheitlich zu entscheiden ist.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - X ZR 81/19 - Diskontinuierliche Funkverbindung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 Rn. 7))
 +
 +Bei einer [[streitgenössische Nebenintervention|streitgenössischen Nebenintervention]] im Sinne von § 69 ZPO ist die Zulässigkeit der von einer Partei und ihrem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel hingegen grundsätzlich gesondert zu beurteilen.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - X ZR 81/19 - Diskontinuierliche Funkverbindung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - II ZB 9/93, DtZ 1994, 29; Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, NJW 2001, 2638))
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 +
 +===== siehe auch =====
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 +§ 66 ZPO -> [[Nebenintervention]]