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verfahrensrecht:anerkennung_auslaendischer_urteile_328
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Anerkennung ausländischer Urteile

§ 328 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anerkennung ausländischer Urteile in Deutschland. Er legt die Ausschlussgründe und Ausnahmen fest.

§ 328 (1) ZPO → Ausschlussgründe für die Anerkennung ausländischer Urteile
Bestimmt die Ausschlussgründe für die Anerkennung ausländischer Urteile.

§ 328 (2) ZPO → Ausnahme bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen
Erlaubt Ausnahmen bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen ohne inländischen Gerichtsstand.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 2 → Urteil

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