§ 825 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort zu verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Der Antragsgegner muss über die beabsichtigte Verwertung informiert werden, und ohne dessen Zustimmung darf die Verwertung nicht vor Ablauf von zwei Wochen erfolgen.
§ 825 (2) ZPO erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anzuordnen.
Verwertung von Pfandrechten
Regelt die verschiedenen Methoden und Bedingungen zur Verwertung von gepfändeten Gegenständen, einschließlich der Versteigerung und anderer Verwertungsarten, um die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen.
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