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verfahrensrecht:aktivlegitimation

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 +====== Aktivlegitimation ======
 +
 +Die Aktivlegitimation ist die Befugnis, ein Recht im Wege der Klage geltend zu machen. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Rechtsinhaber eines Schutzrechts.
 +
 +Die Aktivlegitimation ist abzugrenzen von der [[Passivlegitimation]] des Beklagten und muß begrifflich auch von der [[Prozeßführungsbefugnis]] unterschieden werden, die eine [[Sachurteilsvoraussetzungen|Sachurteilsvoraussetzung]] ist.
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Passivlegitimation]]