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verfahrensrecht:akteneinsicht_der_parteien

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 +====== Akteneinsicht der Parteien ======
  
 +<note>
 +**§ 299 (1) ZPO**
 +
 +Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
 +</note>
 +
 +§ 299 (2) ZPO -> [[Akteneinsicht Dritter]]
 +
 +Den Verfahrensbeteiligten steht das Recht zur Akteneinsicht jederzeit zu (§ 299 (1) ZPO -> [[Akteneinsicht der Parteien]]). 
 +
 +Ausgenommen sind die internen, eine Entscheidung vorbereitenden Schriftstücke des Gerichts (§ 299 (4) ZPO -> [[Ausnahmen von der Akteneinsicht]]).
 +
 +Nach Erledigung eines Rechtsstreits steht auch den daran Beteiligten ein Akteneinsichtsrecht nur nach Maßgabe von § 299 Abs. 2 ZPO zu.((BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - X ZB 14/20 - Akteneinsicht XXV; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 11))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 299 ZPO -> [[Akteneinsicht]]
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