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verfahrensrecht:akteneinsicht

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Akteneinsicht

§ 299 (1) ZPO → Akteneinsicht der Parteien
§ 299 (2) ZPO → Akteneinsicht Dritter
§ 299 (3) ZPO → Elektronische Akteneinsicht
§ 299 (4) ZPO → Ausnahmen von der Akteneinsicht

Gegenstandswert des Akteneinsichtsverfahren

Den Verfahrensbeteiligten steht das Recht zur Akteneinsicht jederzeit zu (§ 299 (1) ZPO → Akteneinsicht der Parteien). Ausgenommen sind die internen, eine Entscheidung vorbereitenden Schriftstücke des Gerichts (§ 299 IV ZPO).

Ein Beschluss, mit dem das Gericht einem am Rechtsstreit Beteiligten auf der Grundlage von § 299 Abs. 1 ZPO Akteneinsicht gestattet, wird gegenstandslos, wenn sich der Rechtsstreit vor Rechtskraft dieses Beschlusses und vor Gewährung der Einsicht in der Hauptsache erledigt.1)

siehe auch

§ 31 PatG, § 99 (3) PatG → Akteneinsicht
§ 99 (3) PatG → Akteneinsicht in Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 62 (1) MarkenG → Akteneinsicht
Artikel 128 (1) EP → Akteneinsicht (EP)

Akteneinsicht im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren (Patentrecht)

1)
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - X ZB 14/20 - Akteneinsicht XXV
verfahrensrecht/akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1