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verfahrensrecht:aenderung_der_eidesstattlichen_versicherung

Änderung der eidesstattlichen Versicherung

siehe auch

§ 883 ZPO → Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Regelt die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe beweglicher Sachen, wenn der Schuldner Gewahrsam hat.

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