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verfahrensrecht:absoluter_revisionsgrund_der_unbegruendeten_entscheidung

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 +====== Absoluter Revisionsgrund der unbegründeten Entscheidung ======
 +
 +<note>
 +**§ 547 Nr. 6 ZPO**
 +
 +Eine [[Entscheidung]] ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
 +</note>
 +
 +§ 547 ZPO -> [[Absolute Revisionsgründe]] \\
 +
 +
 +Nach § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen ist.((BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter))
 +
 +Die Vorschrift gilt nach § 576 Abs. 3 ZPO entsprechend im Rechtsbeschwerdeverfahren.((BGH, Urteil vom 8. November 2022 - X ZR 10/20 - Scheibenbremse II))
 +
 +Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen denselben Parteien - auch an demselben Tag - ergangen ist, für eine ordnungsgemäße Begründung aus. Ebenso zulässig ist die Bezugnahme auf eine nicht zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung, sofern sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom  8. November 1990 - I ZR 49/89, GRUR 1991, 403 [juris Rn. 9]; Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 803 [juris Rn. 15]; Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 21/16, juris Rn. 43))
 +
 +Nach § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO enthält das erstinstanzliche Urteil die Entscheidungsgründe, die eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Das Berufungsurteil enthält eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung
 +der angefochtenen Entscheidung.((BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter; m.V.a. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO))
 +
 +Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO liegt vor, wenn Entscheidungsgründe entweder völlig fehlen oder sie unverständlich, verworren oder nichtssagend sind oder Ausführungen enthalten, die wegen ihrer Dürftigkeit und Unvollständigkeit den Urteilsausspruch nicht tragen und deshalb in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen maßgebend waren; sind die Entscheidungsgründe hingegen lediglich fehlerhaft oder knapp, weil
 +zum Beispiel Parteivorbringen nicht ausreichend gewürdigt wird, so fehlt es nicht im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO an der Begründung.((BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Krüger, 3. Aufl., § 547 Rn. 15 f.))
 +
 +Dem in § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Begründungserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Eine Entscheidung ist erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird.((BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 27 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, mwN))
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 +Ein etwaiger Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO ist nur dann ein entscheidungserheblicher Revisionsgrund, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf diesem Mangel beruht, weil das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel Erfolg hätte haben müssen.((BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz; m.V.a. RGZ 156, 113, 119; BGH, Urteil vom 28. September 1978 - III ZR 203/74, VersR 1979, 348, 349 [juris Rn. 22]; MünchKomm.ZPO/Krüger, 3. Aufl § 547 Rn. 22))
 +
 +Dem in § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Begründungserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Eine Entscheidung ist erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird.((BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, NJW 1999, 1110, 1113; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 547 Rn. 15; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 547 Rn. 25; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 547 Rn. 50 f.))
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 +Die Beurteilung der Frage, ob die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen ist, wenn der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO geltend gemacht wird und dieser auch vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, mit welcher Intensität sich die fehlende Begründung auf die Entscheidung auswirkt.((BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - I ZR 26/11))
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 +Die vom X. Zivilsenat angestellten Erwägungen treffen für den in § 547 Nr. 6 ZPO normierten absoluten Revisionsgrund nicht in gleicher Weise zu. Eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass ein rechtskräftig gewordenes Endurteil (§ 578 Abs. 1 ZPO) nicht mit Gründen im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO versehen ist. Ebenso wenig rechtfertigt der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, wenn der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO geltend gemacht wird und dieser auch vorliegt, ist vielmehr darauf abzustellen, mit welcher Intensität sich die fehlende Begründung auf die Entscheidung auswirkt. Dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab mit der Folge, dass eine fehlende Begründung nicht in jedem Fall zur Zulassung der Revision führt.((BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - I ZR 26/11))
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 +In der Bezugnahme auf eine zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung liegt kein Begründungsmangel im Sinne des § 547 Abs. 6 ZPO.((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - I ZR 51/18, WRP 2019, 747 Rn. 18 mwN))
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 +Für die ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung reicht die Bezugnahme auf eine Entscheidung aus, die zwischen denselben Parteien ergangen ist. Dies gilt auch bei Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einem früheren Berufungsverfahren zwischen denselben Parteien, der zur Rücknahme der Berufung geführt hat.((BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - I ZB 15/22; Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 21/16, juris Rn. 43 mwN))
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 +Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Bezugnahme auf eine Entscheidung, die zwischen denselben Parteien - auch an demselben Tag - ergangen ist, für eine ordnungsgemäße Begründung aus. Ebenso zulässig ist die Bezugnahme auf eine nicht zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung, sofern sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.((BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - I ZB 15/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. November 1990 - I ZR 49/89, GRUR 1991, 403 [juris Rn. 9]; Urteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 803 [juris Rn. 15]; Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 21/16, juris Rn. 43))
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 +===== siehe auch =====
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 +§ 547 ZPO -> [[Absolute Revisionsgründe]]