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verfahrensrecht:absoluter_revisionsgrund_der_unbegruendeten_entscheidung [2020/02/28 08:34] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | verfahrensrecht:absoluter_revisionsgrund_der_unbegruendeten_entscheidung [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Absoluter Revisionsgrund der unbegründeten Entscheidung ====== | ||
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+ | **§ 547 Nr. 6 ZPO** | ||
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+ | Eine [[Entscheidung]] ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. | ||
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+ | § 547 ZPO -> [[Absolute Revisionsgründe]] \\ | ||
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+ | Nach § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen ist.((BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter)) | ||
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+ | Die Vorschrift gilt nach § 576 Abs. 3 ZPO entsprechend im Rechtsbeschwerdeverfahren.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Bezugnahme auf eine Entscheidung, | ||
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+ | Nach § 313 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO enthält das erstinstanzliche Urteil die Entscheidungsgründe, | ||
+ | der angefochtenen Entscheidung.((BGH, | ||
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+ | Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO liegt vor, wenn Entscheidungsgründe entweder völlig fehlen oder sie unverständlich, | ||
+ | zum Beispiel Parteivorbringen nicht ausreichend gewürdigt wird, so fehlt es nicht im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO an der Begründung.((BGH, | ||
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+ | Dem in § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Begründungserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Eine Entscheidung ist erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird.((BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20 - Kaffeebereiter; | ||
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+ | Ein etwaiger Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO ist nur dann ein entscheidungserheblicher Revisionsgrund, | ||
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+ | Dem in § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Begründungserfordernis ist bereits dann Genüge getan, wenn die Entscheidungsgründe erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Eine Entscheidung ist erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird.((BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 - I ZR 111/96, NJW 1999, 1110, 1113; Ball in Musielak/ | ||
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+ | Die Beurteilung der Frage, ob die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen ist, wenn der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO geltend gemacht wird und dieser auch vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, mit welcher Intensität sich die fehlende Begründung auf die Entscheidung auswirkt.((BGH, | ||
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+ | Die vom X. Zivilsenat angestellten Erwägungen treffen für den in § 547 Nr. 6 ZPO normierten absoluten Revisionsgrund nicht in gleicher Weise zu. Eine Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass ein rechtskräftig gewordenes Endurteil (§ 578 Abs. 1 ZPO) nicht mit Gründen im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO versehen ist. Ebenso wenig rechtfertigt der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, wenn der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO geltend gemacht wird und dieser auch vorliegt, ist vielmehr darauf abzustellen, | ||
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+ | In der Bezugnahme auf eine zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung liegt kein Begründungsmangel im Sinne des § 547 Abs. 6 ZPO.((BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17 - ÖKO-TEST II; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - I ZR 51/18, WRP 2019, 747 Rn. 18 mwN)) | ||
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+ | Für die ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung reicht die Bezugnahme auf eine Entscheidung aus, die zwischen denselben Parteien ergangen ist. Dies gilt auch bei Bezugnahme auf einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO in einem früheren Berufungsverfahren zwischen denselben Parteien, der zur Rücknahme der Berufung geführt hat.((BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - I ZB 15/22; Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 21/16, juris Rn. 43 mwN)) | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Bezugnahme auf eine Entscheidung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 547 ZPO -> [[Absolute Revisionsgründe]] | ||
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