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+ | ====== Ablehnungsgesuch ====== | ||
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+ | **§ 44 (1) ZPO** | ||
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+ | Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; | ||
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+ | § 44 (2-4) ZPO -> [[Ablehnungsgrund]] \\ | ||
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+ | § 42 ZPO -> [[Ablehnungsrecht]] \\ | ||
+ | § 43 ZPO -> [[Verlust des Ablehnungsrechts]] \\ | ||
+ | § 45 ZPO -> [[Entscheidung über das Ablehnungsgesuch]] | ||
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+ | Einen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter trifft erst mit der Stellung (Anbringung) des Ablehnungsantrags die Amtspflicht, | ||
+ | des Ablehnungsantrags vorgenommene Amtshandlungen eines später mit Erfolg abgelehnten Richters bleiben wirksam.((BGH, | ||
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+ | Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden.((BGH, | ||
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+ | Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wieder auflebt. Bei einem unzulässigen | ||
+ | Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus.((BGH, Beschl. v. 30. August 2016 - I ZB 10/15; m.V.a. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5)) | ||
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+ | Ein Ablehnungsgesuch, | ||
+ | grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrunds gleich.((st. Rspr.; vgl. BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412 [juris Rn. 57]; BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN)) | ||
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+ | Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit des abgelehnten Richters aufzuzeigen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Ablehnung eines Richters]] |
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