§ 42 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Nach § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Solche Zweifel können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder zu den Parteien ergeben.1)
Grundsätzlich sind nur nahe persönliche oder enge geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Prozessbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität reichen dagegen nicht aus.2)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 42 Abs. 2 ZPO ist eine richterliche Vorbefassung, die nicht zu einem Ausschluss gemäß § 41 Nr. 4 bis Nr. 8 ZPO führt, in der Regel nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. In diesen Fällen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur im Einzelfall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der Richter nicht bereit ist, seine frühere Beurteilung ergebnisoffen zu überprüfen.3)
Unter Befangenheit ein Zustand zu verstehen, der eine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache beeinträchtigt.4)
Gemäß § 42 Abs. 1,2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet er ist. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde.5)
Bei Anlegung dieses objektiven Maßstabes kommt es entscheidend darauf an, ob die Prozesspartei, die das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von ihrem Standpunkt aus Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten. Es muss also die Beturchto tung bestehen, dass der abgelehnte Richter in die Verhandlung und Entscheidung des gerade anstehenden Falles sachfremde, unsachliche Momente mit einfließen lassen könnte und den ihm unterbreiteten Fall nicht ohne Ansehen der Person nur aufgrund der sachlichen Gegebenheiten des Falles und allein nach Recht und Gesetz entscheidet.6)
Die bereits erfolgte Bildung einer bestimmten Meinung (z.B. zur Rechtslage oder zur Beurteilung des Sachverhalts) genügt danach nicht, wenn nicht der Verdacht der Unsachlichkeit bei Bildung oder Beibehaltung der Meinung besteht.7)
Das Ablehnungsverfahren nach § 42 Abs. 2 ZPO dient allein dazu, die Beteiligten vor der Unsachlichkeit des Richters aus einem in seiner Person liegende Grund zu bewahren. Eine den Beteiligten ungünstige und möglicherweise auch unrichtige Rechtsauffassung kommt als Ursache für die Parteilichkeit des Richters nicht in Betracht, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters 8)
Entscheidend ist nicht, ob der Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen genügend objektive, d.h. nicht nur in der Einbildung der Partei wurzelnde Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erzeugen. Daraus folgt zugleich, dass vom Gesetzgeber für unerheblich erklärte, geforderte oder gewünschte Eigenschaften eines Richters nicht als Ablehnungsgrund anerkannt werden können. Vielmehr muss stets etwas zusätzliches zu diesen Umständen hinzutreten.9)
Aus der Verpflichtung des Richters zu unvoreingenommenen und neutralen Amtsführung folgt ein strenges Sachlichkeitsgebot. bot. Ein sich vom „normalen„ abhebendes Verhalten des Richters im laufenden Verfahren, das Unsachlichkeit, Voreingenommenheit oder Willkür befürchten lässt, kann daher eine Ablehnung begründen.10).
Hierzu zählt ein Verhalten des Richters, dass zu einer Beeinträchtigung des richterlichen Vertrauensverhältnisses führt11). Hierunter sind vor allem Verstöße gegen das Prinzip der Waffengleichheit und der Parteioffenthchkeit und die „Vorentschiedenheit des Richters“, d.h. die vorzeitige Festlegung auf eine bestimmte Meinung zu verstehen12).
Ein die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigender Grund wäre danach anzunehmen, wenn ein Richter außerhalb eines förmliches Beweiserhebungsverfahrens mit unzulässigen Beweismitteln gezielt Sachverhaltserforschung unter Ausschaltung der Prozessbeteiligten betreibt13).
Holt der Richter außerhalb der mündlichen Verhandlung Informationen ein, wodurch der Eindruck entsteht, er ermittle von sich aus den Sachverhalt, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit14).
Ermittlungen auf eigene Faust und die gezielte Informationseinziehung zur Sache außerhalb der Verhandlung kann danach eine Befangenheit rechtfertigen.15).
Zufällig erlangte Kenntnisse über Tatsachen, die möglicherweise für den Rechtsstreit von Bedeutung sein können, rechtfertigen aber dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter diese den Beteiligten des ^ Prozesses mitteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.16)
Nach anderer Auffassung kann die Beeinflussung durch solch zufällig beobachtete oder dem Richter zugetragene Tatsachen, die Besorgnis der Parteilichkeit begründen, sofern es sich dabei nicht um offenkundiges oder gerichtskundiges, sondern um individuelles Wissen handelt.17)
Für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit kann es ein erheblicher Umstand sein, wenn ein Spruchkörper einen ihm bekannten, für das Vertrauen der Parteien bedeutsamen Vorfall nicht von sich aus anspricht und der betroffenen Partei mitteilt. Unterbleibt auch nach einem entsprechenden Hinweis der Gegenseite eine aktive Mitwirkung des Spruchkörpers an der Aufklärung des Vorfalls, sondern werden lediglich Vorschläge einer Partei abgewartet, kann dies aus Sicht eines objektiven Beobachters den Eindruck der Parteilichkeit verstärken und die Besorgnis der Befangenheit begründen; dies gilt insbesondere, wenn der äußere Ablauf des Verfahrens – etwa die Beobachtung einer Partei, dass die Gegenseite vor Verhandlungsbeginn aus einem Beratungszimmer des Spruchkörpers kommt – ohne Erläuterung und Aufklärung durch das Gericht geeignet ist, einen Anfangsverdacht der Parteilichkeit zu erhärten.18)
§ 42 ZPO → Ablehnung eines Richters
Regelt die Umstände, unter denen ein Richter abgelehnt werden kann.
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