Auch die Ablehnung eines Beweisantrags kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn sie keine Stütze im Prozessrecht findet.1)
Nicht nachzukommen ist einem Beweisantritt, wenn er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern die Ausforschung von Tatsachen oder die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten, zum Inhalt hat. Entscheidend für die Unterscheidung eines solchen Beweisermittlungsantrags von einem beachtlichen Beweisantrag ist, ob die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt.2)
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