Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verfahrensrecht:ablehnung_der_vollstreckbarerklaerung
KIerzeugt oder bearbeitet

Ablehnung der Vollstreckbarerklärung

§ 796a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird. § 1061 (2) der Zivilprozessordnung regelt, dass das Gericht feststellt, dass ein Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, wenn die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist.

§ 796a (3) ZPO → Ablehnungsgründe bei Unwirksamkeit
Die Vollstreckbarerklärung wird abgelehnt, wenn der Vergleich unwirksam ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

§ 796a (2) ZPO → Feststellung der Nichtanerkennung
Das Gericht stellt fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anerkannt wird, wenn die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist.

siehe auch

§ 796a ZPO → Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann.

§ 1061 ZPO → Ausländische Schiedssprüche
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

verfahrensrecht/ablehnung_der_vollstreckbarerklaerung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge