Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 796a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird. § 1061 (2) der Zivilprozessordnung regelt, dass das Gericht feststellt, dass ein Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist, wenn die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist.
§ 796a (3) ZPO → Ablehnungsgründe bei Unwirksamkeit
Die Vollstreckbarerklärung wird abgelehnt, wenn der Vergleich unwirksam ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
§ 796a (2) ZPO → Feststellung der Nichtanerkennung
Das Gericht stellt fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anerkannt wird, wenn die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist.
§ 796a ZPO → Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
Legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein von Rechtsanwälten abgeschlossener Vergleich für vollstreckbar erklärt werden kann.
§ 1061 ZPO → Ausländische Schiedssprüche
Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
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