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verfahrensrecht:ablauf_der_wiedereinsetzungsfrist

finanzcheck24.de

Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist

§ 234 (3) ZPO

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

siehe auch

§ 234 ZPO → Wiedereinsetzungsfrist
Regelt die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach versäumten Fristen.

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