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verfahrensrecht:abkuerzung_oder_verlaengerung_von_fristen_auf_antrag
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Abkürzung oder Verlängerung von Fristen auf Antrag

§ 224 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Abkürzung oder Verlängerung richterlicher und gesetzlicher Fristen auf Antrag, wenn erhebliche Gründe vorliegen.

§ 224 (2) ZPO

Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

Liegen erhebliche Gründe im Sinne des § 224 Abs. 2 ZPO für eine weitere Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu einem Hinweisbeschluss nicht vor, erfordern die Ansprüche auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, und auf ein faires Verfahren nicht, dass der Partei die Ablehnung der Fristverlängerung so rechtzeitig mitgeteilt wird, dass die Partei noch nach Fristablauf eine weitere Stellungnahme zu dem Hinweis abgeben kann.1)

Dem fristgerechten Eingang des Fristverlängerungsantrags bei Gericht steht es nicht entgegen, dass der betreffende Schriftsatz irrtümlich mit einem unzutreffenden Aktenzeichen versehen ist. Allein entscheidend ist, dass er vor Ablauf der gesetzten Frist in den Machtbereich des Gerichts gelangt ist.2)

Verzögerungen bei der Weiterleitung des Fristverlängerungsantrags innerhalb des Gerichts können nicht zu Lasten der Partei gehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Angabe des unzutreffenden Aktenzeichens ein Verschulden trifft und ob er mit einer rechtzeitigen Gewährung der beantragten Fristverlängerung rechnen durfte, denn es geht nicht um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.3)

siehe auch

§ 224 ZPO → Fristverlängerung
Regelt die Möglichkeiten der Fristkürzung und Fristverlängerung im Zivilprozess.

1)
BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – VII ZR 110/23
2)
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – VIII ZR 238/22, Leitsatz b und Rn. 16 f.; vgl. BVerfG, NJW 2013, 925; BVerfG, NJW 2023, 2173 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2
3)
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – VIII ZR 238/22, Rn. 18; vgl. BVerfG, NJW 2023, 2173 Rn. 27, 29; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2
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