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+ | ====== Zweckübertragungsregel ====== | ||
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+ | **§ 31 (5) UrhG** | ||
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+ | Sind bei der [[Einräumung von Nutzungsrechten|Einräumung eines Nutzungsrechts]] die [[Nutzungsarten]] nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, | ||
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+ | § 31 (1) UrhG -> [[Einräumung von Nutzungsrechten ]] \\ | ||
+ | § 31 (2) UrhG -> [[Einfaches Nutzungsrecht]] \\ | ||
+ | § 31 (3) UrhG -> [[Ausschließliches Nutzungsrecht]] \\ | ||
+ | § 31 (4) UrhG -> weggefallen \\ | ||
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+ | Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, | ||
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+ | Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht | ||
+ | ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 | ||
+ | UrhG nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, | ||
+ | welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 | ||
+ | Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich | ||
+ | um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht | ||
+ | und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht | ||
+ | unterliegt.((BGH, | ||
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+ | Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind.((BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08 - Restwertbörse; | ||
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+ | Der in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegte und ausgeformte Auslegungsgrundsatz, | ||
+ | dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke), | ||
+ | 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN)) | ||
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+ | Er dient dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei.((BGH, | ||
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+ | Der mit § 31 Abs. 5 UrhG bezweckte Schutz der regelmäßig schwächeren | ||
+ | Vertragspartei dient vor allem Individualbelangen. Soweit ein solcher Schutz | ||
+ | der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auch im öffentlichen Gemeinwohlinteresse | ||
+ | liegt, handelt es sich um eine bloße Nebenwirkung, | ||
+ | vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bevölkerungsgruppe | ||
+ | dienen. Ein solcher reflexartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen | ||
+ | reicht für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB nicht aus.((BGH, Urteil vom 24. September 2014 - Hi Hotel II; zum Verbraucherkreditgesetz BGHZ 165, 248, 257)) | ||
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+ | In der Zweckübertragungslehre kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur auf Grund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist.((OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07; m.V.a. BGH GRUR 2004, 938, 939 – Comic Übersetzungen III)) | ||
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+ | Nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel (nur) in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.((st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 12/05 - Planfreigabesystem; | ||
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+ | Der Zweckübertragungsgedanke findet auch bei der Prüfung Anwendung, ob der Urheber dem Verwerter im Rahmen des Nutzungsvertrags an den Werkstücken eine sachenrechtliche Position in Form des Eigentums einräumen wollte.((BGH, | ||
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+ | Dies gilt ebenfalls bei der [[Überlassung von Fotoabzügen|Übersendung von Fotoabzügen]].((BGH, | ||
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+ | Bei § 31 Abs. 5 UrhG handelt es sich um eine zwingende Inhaltsnorm, | ||
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+ | Eine Klausel über den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung ist unwirksam, wenn Rechte für jede erdenkliche, | ||
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+ | § 31 Abs. 5 UrhG zählt nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwingenden Bestimmungen, | ||
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+ | Unter Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 5 UrhG ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werks zu verstehen.((BGH, | ||
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+ | ===== Literatur ===== | ||
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+ | zur Zweckübertragungsregel: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Einräumung von Nutzungsrechten]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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