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urheberrecht:zweck_und_grundsaetze_der_abmahnung
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Zweck und Grundsätze der Abmahnung

Die Abmahnung dient der außergerichtlichen Streitbeilegung bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen und soll dem Verletzer Gelegenheit geben, die Wiederholungsgefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auszuräumen.

§ 97a (1) UrhG

Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Die Abmahnung ist berechtigt, soweit ein gegen den Abgemahnten bestehender und durchsetzbarer Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird und sie nicht rechtsmissbräuchlich ist; sie ist wirksam, wenn die in § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG geregelten Informationspflichten erfüllt sind.1)

siehe auch

§ 97a UrhG → Abmahnung

1)
BGH, Urteil vom 11. März 2026 – I ZR 186/25 – Burgundy Nights
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