Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 61 Abs. 1 des UrhG erlaubt die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke unter den Bedingungen der Absätze 3 bis 5.
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
§ 61 UrhG → Verwaiste Werke
Regelt die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke durch bestimmte Institutionen.
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