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urheberrecht:zulaessigkeit_der_nutzung_verwaister_werke
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Zulässigkeit der Nutzung verwaister Werke

§ 61 Abs. 1 des UrhG erlaubt die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke unter den Bedingungen der Absätze 3 bis 5.

§ 61 (1) UrhG

Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

siehe auch

§ 61 UrhG → Verwaiste Werke
Regelt die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke durch bestimmte Institutionen.

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