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urheberrecht:zulaessige_vervielfaeltigung_wesentlicher_teile_einer_datenbank
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Zulässige Vervielfältigung wesentlicher Teile einer Datenbank

§ 87c Abs. 1 des UrhG erlaubt die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer Datenbank für private Zwecke, wissenschaftliche Forschung, Unterricht und Lehre, Text und Data Mining sowie zur Erhaltung der Datenbank, unter bestimmten Bedingungen.

§ 87c (1) UrhG

Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,

2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,

3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,

4. zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,

5. zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,

6. zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.

siehe auch

§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (§ 87c UrhG)
Regelt die zulässigen Nutzungen wesentlicher Teile einer Datenbank unter bestimmten Bedingungen.

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