Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 87c Abs. 1 des UrhG erlaubt die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer Datenbank für private Zwecke, wissenschaftliche Forschung, Unterricht und Lehre, Text und Data Mining sowie zur Erhaltung der Datenbank, unter bestimmten Bedingungen.
Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c,
3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b,
4. zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b,
5. zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d,
6. zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3.
§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (§ 87c UrhG)
Regelt die zulässigen Nutzungen wesentlicher Teile einer Datenbank unter bestimmten Bedingungen.
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