Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 87c Abs. 2 des UrhG gestattet die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines wesentlichen Teils einer Datenbank in gerichtlichen, schiedsgerichtlichen oder behördlichen Verfahren sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87c UrhG → Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (§ 87c UrhG)
Regelt die zulässigen Nutzungen wesentlicher Teile einer Datenbank unter bestimmten Bedingungen.
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