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urheberrecht:werbung_fuer_die_ausstellung_und_den_oeffentlichen_verkauf_von_werken

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 +====== Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken ======
  
 +<note>
 +**§ 58 UrhG**
 +
 +Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
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