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urheberrecht:weitere_beteiligung_des_urhebers [2020/09/18 08:59] mfreund |
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**§ 32a (1) UrhG** | **§ 32a (1) UrhG** | ||
- | Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, | + | Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, |
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Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Nach § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt die Haftung des anderen.((BGH, | Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Nach § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt die Haftung des anderen.((BGH, | ||
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- | Ein Miturheber ist dazu berechtigt, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und kann Zahlung allein an sich selbst verlangen.((vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 12 bis 21 - Das Boot I)) | ||
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- | Der Kläger kann eine Zahlungsklage erheben, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, | ||
Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung [-> [[Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung]]] und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile voraus [-> [[Feststellung der erzielten Erträgnisse und Vorteile]]]. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist [-> [[Angemessene Vergütung]]]. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht [-> [[Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den erzielten Erträgnissen]]].((BGH, | Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung [-> [[Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung]]] und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile voraus [-> [[Feststellung der erzielten Erträgnisse und Vorteile]]]. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist [-> [[Angemessene Vergütung]]]. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht [-> [[Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den erzielten Erträgnissen]]].((BGH, | ||
+ | Ein [[Miturheber]] ist dazu berechtigt, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und kann Zahlung allein an sich selbst verlangen.((vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 12 bis 21 - Das Boot I)) | ||
- | + | Der Kläger kann eine Zahlungsklage erheben, obwohl die Bestimmung | |
- | Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich | + | |
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