Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung Nächste Überarbeitung Beide Seiten der Revision | ||
urheberrecht:weitere_beteiligung_des_urhebers [2020/09/18 08:07] mfreund |
urheberrecht:weitere_beteiligung_des_urhebers [2020/09/18 09:14] mfreund |
||
---|---|---|---|
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
**§ 32a (1) UrhG** | **§ 32a (1) UrhG** | ||
- | Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, | + | Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, |
</ | </ | ||
Zeile 15: | Zeile 15: | ||
-> [[Feststellung der erzielten Erträgnisse und Vorteile]] \\ | -> [[Feststellung der erzielten Erträgnisse und Vorteile]] \\ | ||
-> [[Wiederholte Anpassung der Vergütung des Urhebers]] \\ | -> [[Wiederholte Anpassung der Vergütung des Urhebers]] \\ | ||
- | |||
- | |||
- | § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG („Fairnessausgleich“) ist mit Wirkung zum 1. Juli 2002 an die Stelle des § 36 Abs. 1 UrhG aF („Bestsellerparagraph“) getreten. Auf Verträge oder Sachverhalte, | ||
- | worden oder entstanden sind, sind nach § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG grundsätzlich die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auch der erst am 30. Juni 2002 außer Kraft getretene § 36 UrhG aF bleibt daher grundsätzlich auf solche Verträge oder Sachverhalte anwendbar.((BGH, | ||
- | |||
- | Auf Sachverhalte, | ||
Zeile 29: | Zeile 23: | ||
Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Nach § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt die Haftung des anderen.((BGH, | Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen des Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Nach § 32a Abs. 2 Satz 2 UrhG entfällt die Haftung des anderen.((BGH, | ||
- | |||
- | Ein Miturheber ist dazu berechtigt, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und kann Zahlung allein an sich selbst verlangen.((vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 12 bis 21 - Das Boot I)) | ||
- | |||
- | Der Kläger kann eine Zahlungsklage erheben, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, | ||
Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung [-> [[Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung]]] und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile voraus [-> [[Feststellung der erzielten Erträgnisse und Vorteile]]]. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist [-> [[Angemessene Vergütung]]]. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht [-> [[Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den erzielten Erträgnissen]]].((BGH, | Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung [-> [[Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung]]] und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile voraus [-> [[Feststellung der erzielten Erträgnisse und Vorteile]]]. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist [-> [[Angemessene Vergütung]]]. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht [-> [[Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den erzielten Erträgnissen]]].((BGH, | ||
+ | Ein [[Miturheber]] ist dazu berechtigt, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und kann Zahlung allein an sich selbst verlangen.((vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18 - Das Boot II; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 12 bis 21 - Das Boot I)) | ||
+ | Der Kläger kann eine Zahlungsklage erheben, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, | ||
+ | § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG („Fairnessausgleich“) ist mit Wirkung zum 1. Juli 2002 an die Stelle des § 36 Abs. 1 UrhG aF („Bestsellerparagraph“) getreten. Auf Verträge oder Sachverhalte, | ||
+ | worden oder entstanden sind, sind nach § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG grundsätzlich die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auch der erst am 30. Juni 2002 außer Kraft getretene § 36 UrhG aF bleibt daher grundsätzlich auf solche Verträge oder Sachverhalte anwendbar.((BGH, | ||
+ | Auf Sachverhalte, | ||
- | |||
- | Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.((BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - Fluch der Karibik)) | ||
- | |||
- | Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung entsteht, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Bei einer laufenden Nutzung des Werkes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung, | ||
- | zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht.((BGH, | ||
- | |||
- | Ansprüche aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG auf weitere Beteiligung können bei einer laufenden Nutzung des Werkes laufend neu entstehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Nutzung des Werkes ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht. Beansprucht ein Urheber nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG eine weitere Anpassung der Vergütung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG, ist bei der | ||
- | Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die angepasste Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen.((BGH, | ||
- | |||
- | Ist die Vergütung dagegen nicht bereits aufgrund eines früheren Anspruchs auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG angepasst worden, ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG besteht, die ursprünglich vereinbarte Vergütung zu den Erträgen und Vorteilen ins Verhältnis zu setzen. Das gilt auch dann, wenn frühere Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG verjährt sind((Ludwig, | ||
- | vgl. auch Thum, GRUR-Prax 2014, 483)). In solchen Fällen kommt es nicht darauf an, ob die Vergütung, die bei einer rechtzeitigen Geltendmachung der verjährten Ansprüche auf angemessene Vergütung aus § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder weitere Beteiligung aus § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG vereinbart oder festgesetzt worden wäre, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht((offengelassen im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz 3, | ||
- | Abs. 2 Satz 2 UrhG in BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 - Das Boot, mwN)).((BGH, | ||
===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
§ 32 (1) S. 2 UrhG -> [[Angemessene Vergütung]] | § 32 (1) S. 2 UrhG -> [[Angemessene Vergütung]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de