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+ | ====== Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§ 44a UrhG) ====== | ||
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+ | **§ 44a (1) UrhG** | ||
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+ | Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, | ||
+ | - eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder | ||
+ | - eine rechtmäßige Nutzung | ||
+ | eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, | ||
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+ | Gemäß § 44a UrhG sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, | ||
+ | eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler (Nr. 1) oder eine rechtmäßige Nutzung (Nr. 2) eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, | ||
+ | technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es diese Handlung automatisch, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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