Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:vorfuehrungsrecht

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
urheberrecht:vorfuehrungsrecht [2022/09/19 08:30] mfreundurheberrecht:vorfuehrungsrecht [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Vorführungsrecht ======
  
 +<note>
 +**§ 19 (4) UrhG**
 +
 +Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 UrhG).      
 +</note>
 +
 +§ 19 (1) UrhG-> [[Vortragsrecht]] \\
 +§ 19 (2) UrhG-> [[Aufführungsrecht]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Nutzungsrechte]]
urheberrecht/vorfuehrungsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1