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urheberrecht:vollstaendige_nutzung_bestimmter_werke_2
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Vollständige Nutzung bestimmter Werke

§ 60c Abs. 3 des UrhG erlaubt die vollständige Nutzung von Abbildungen, einzelnen Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken, abweichend von den Absätzen 1 und 2.

§ 60c (3) UrhG

Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden. (4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.

siehe auch

§ 60c UrhG → Wissenschaftliche Forschung
Regelt die Bedingungen, unter denen Werke für wissenschaftliche Forschung genutzt werden dürfen.

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