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urheberrecht:verzicht_auf_fairnessausgleich

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 +====== Verzicht auf Fairnessausgleich ======
  
 +<note>
 +**§ 32a (3) UrhG**
 +
 +Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 [§ 32a (1) UrhG -> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]]] kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +
 +§ 32a (1) UrhG -> [[Weitere Beteiligung des Urhebers]]
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