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urheberrecht:verwertungsrechte_des_tontraegerherstellers

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 +====== Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers ======
 +
 +<note>
 +**§ 85 (1) UrhG**
 +
 +Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
 +</note>
 +
 +§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall -> [[Recht zur Vervielfältigung des Tonträgers]] \\
 +§ 85 Abs. 1 Satz 2 Fall -> [[Recht zur Verbreitung des Tonträgers]] \\
 +
 +§ 85 (2) UrhG -> [[Übertragbarkeit des Tonträgerherstellerrechts]] \\
 +§ 85 (3) UrhG -> [[Erlöschen des Tonträgerherstellerrechts]] \\
 +
 +-> [[Sampling]] \\
 +
 +
 +Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen [-> [[Recht zur Vervielfältigung des Tonträgers]]] und zu verbreiten [-> [[Recht zur Verbreitung des Tonträgers]]].((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV))
 +
 +Nach § 96 Abs. 1 UrhG [-> [[Verwertungsverbot]]]  dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV))
 +
 +
 +<note>
 +**§ 85 (4) UrhG**
 +
 +§ 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.      
 +</note>
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 +===== siehe auch =====
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