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urheberrecht:verwertungsgesellschaftengesetz

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urheberrecht:verwertungsgesellschaftengesetz [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Verwertungsgesellschaftengesetz ======
 +
 +
 +VGG -> https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/
 +
 +Das deutsche Urheberrechtswahrnehmungsgesetz regelte bis zum 31. Mai 2016 die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergaben, für Rechnung mehrerer Urheber durch [[Verwertungsgesellschaften]]. Die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Einwilligungsrechten oder Vergütungsansprüchen regelt seit dem 1. Juni 2016 das [[Verwertungsgesellschaftengesetz]] (VGG).
 +
 +====  § 2 VGG ====
 +
 +Nach § 2 Abs. 1 VGG ist eine Verwertungsgesellschaft eine Organisation,
 +die gesetzlich oder auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung berechtigt
 +ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, für Rechnung
 +mehrerer Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte zu deren
 +kollektiven Nutzen wahrzunehmen, gleichviel, ob in eigenem oder in fremdem
 +Namen.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs))
 +
 +==== § 8 VGG ====
 +
 +Nutzer ist nach der in § 8 VGG niedergelegten Legaldefinition jede natürliche oder juristische
 +Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers
 +bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber
 +verpflichtet ist. Von dem Begriff des Nutzers sind auch Hersteller, Importeure
 +und Händler von Geräten und Speichermedien im Sinne von § 54 und § 54b
 +UrhG erfasst.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs; m.V.a. Begründung zum Regierungsentwurf eines VG-RichtlinieUmsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 83 f.))
 +
 +====  § 3 VGG ====
 +
 +Nach § 3 Abs. 1 VGG ist eine abhängige Verwertungseinrichtung eine Organisation, deren Anteile zumindest indirekt
 +oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft gehalten werden oder die zumindest indirekt oder teilweise von mindestens einer Verwertungsgesellschaft beherrscht wird. Soweit die abhängige Verwertungseinrichtung Tä- tigkeiten einer Verwertungsgesellschaft ausübt, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VGG die für diese Tätigkeiten geltenden Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes entsprechend anzuwenden. Danach ist die Beklagte zu 1
 +als Inkassogesellschaft, der die in ihr zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften die von ihnen gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrzunehmenden Ansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG zur Einziehung übertragen
 +haben, in entsprechender Anwendung von § 35 VGG zum Abschluss eines Gesamtvertrags verpflichtet.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs; m.V.a. Begründung zum Regierungsentwurf eines VGRichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 72; zu § 12 UrhWG vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 22 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 29 - Gesamtvertrag Speichermedien))
 +
 +==== § 34 VGG ====
 +
 +Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG), das mit Wirkung vom 1. Juni
 +2016 an die Stelle des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes getreten ist, ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.((BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek)) 
 +
 +Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Bedingungen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen müssen. Diese Vorschrift tritt an die Stelle des
 +§ 11 Abs. 1 UrhWG aF und dient der Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie
 +2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten
 +Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten
 +verhandeln (Art. 16 Abs. 1), und sind die Lizenzbedingungen auf objektive und
 +diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1).((BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek))
 +
 +Unter der Geltung des § 11 Abs. 1 UrhWG aF war anerkannt, dass die Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft ausnahmsweise nicht besteht, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung ausscheidet und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann.((BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 5/07, BGHZ 181, 1 Rn. 11 - Seeing is Believing))
 +
 +Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme von dem Abschlusszwang gegeben ist, erforderte danach eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sowie des 
 +Zwecks der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft.((BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek; m.V.a. BGHZ 181, 1 Rn. 13 - Seeing is Believing))
 +
 +Es unterliegt mit Blick auf Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU, insbesondere der darin angeordneten Verhandlungsmaxime von Treu und Glauben, keinem ernsthaften unionsrechtlichen
 +Zweifel, dass diese Grundsätze auch nach Inkrafttreten des § 34 VGG fortgelten.((BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18 - Deutsche Digitale Bibliothek; m.V.a. den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU, BT-Drucks. 18/7223, S. 55, 83; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,
 +6. Aufl., § 34 VGG Rn. 5; BeckOK.UrhR/Freudenberg, 23. Edition [Stand:
 +15. Januar 2019], § 34 VGG Rn. 14))
 +
 +==== § 35 VGG ====
 +
 +Nach § 35 VGG (vormals § 12 UrhWG) ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit Nutzervereinigungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen abzuschließen.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs))
 +
 +Verwertungsgesellschaften haben allerdings - anders als Nutzervereinigungen (vgl. § 12 UrhWG, § 35 VGG) - keinen Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrags.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs; m.V.a. vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 3))
 +
 +Beantragt die Verwertungsgesellschaft bei der Schiedsstelle den Abschluss eines Gesamtvertrags, kann deshalb die Nutzervereinigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 UrhSchiedsV erklären, dass sie zum Abschluss nicht bereit ist;
 +gibt sie diese Erklärung ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb eines Monats, ist das Verfahren nach § 1 Abs. 3 Satz 2 UrhSchiedsV einzustellen.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs))
 +
 +Lässt die Nutzervereinigung sich allerdings auf das von der Verwertungsgesellschaft
 +bei der Schiedsstelle eingeleitete Verfahren ein oder beantragt
 +sie bei der Schiedsstelle selbst den Abschluss eines Gesamtvertrags und
 +können sich die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrags einigen,
 +kann jeder Beteiligte - also nicht nur die nach § 12 UrhWG, § 35 VGG anspruchsberechtigte
 +Nutzervereinigung, sondern auch die Verwertungsgesellschaft
 +- vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht
 +München gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags
 +erheben((st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001
 +- I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag
 +privater Rundfunk; Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220
 +Rn. 18 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR
 +2015, 61 Rn. 30 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 23
 +- Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 31 - Gesamtvertrag
 +Speichermedien)). Das schließt die Möglichkeit ein, einer Klage der anderen
 +Partei eine Widerklage entgegenzusetzen.((BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15 - Gesamtvertrag PCs))
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Verwertungsgesellschaft]]
  
urheberrecht/verwertungsgesellschaftengesetz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1