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Vervielfältigung zur Funksendung

§ 55 Abs. 1 des UrhG erlaubt es Sendeunternehmen, die zur Funksendung eines Werkes berechtigt sind, das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger zu übertragen, um es einmalig über jeden ihrer Sender oder Richtstrahler zu senden. Diese Bild- oder Tonträger müssen spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung gelöscht werden.

§ 55 (1) UrhG

Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.

siehe auch

§ 55 UrhG → Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)
Regelt die Bedingungen, unter denen Sendeunternehmen Werke vervielfältigen dürfen.

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