Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 55 Abs. 1 des UrhG erlaubt es Sendeunternehmen, die zur Funksendung eines Werkes berechtigt sind, das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger zu übertragen, um es einmalig über jeden ihrer Sender oder Richtstrahler zu senden. Diese Bild- oder Tonträger müssen spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung gelöscht werden.
Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.
§ 55 UrhG → Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)
Regelt die Bedingungen, unter denen Sendeunternehmen Werke vervielfältigen dürfen.
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