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urheberrecht:vervielfaeltigung_mittels_internet-videorecorder

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 +====== Vervielfältigung mittels Internet-Videorecorder ======
 +
 +Allein der Kunde ist als Hersteller der Aufzeichnung eines Internet-Videorecorders anzusehen, wenn er eine Aufzeichnung unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters des Internet-Videorecorders anfertigt, wobei seine Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft. Die Aufzeichnung kann dem Anbieter des Internet-Videorecorders selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, seinen Kunden lediglich einen Speicherplatz für die Aufzeichnung der Sendungen zur Verfügung zu stellen, sondern ein Gesamtpaket von Leistungen anbietet.((BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 23 - Internet))
 +
 +Für Internet-Anwendungen zur Aufzeichnung von Musik gelten insoweit keine anderen Maßstäbe als für Internet-Videorecorder.((BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder; m.V.a. Niemann, CR 2009, 661, 664; Prill, Webradio-Streamripping, 2013, S. 128))
 +
 +Ob die vom Nutzer ausgelöste Speicherung auf seiner eigenen Festplatte((vgl. KG, Urteil vom 28. März 2012 - 24 U 20/11, juris Rn. 21)), einem vom Anbieter zur Verfügung gestellten Speicherplatz((vgl. BGH, GRUR 2009, 845
 +Rn. 2 - Internet-Videorecorder I)) oder einem von einem Dritten zur Verfügung gestellten Speicherplatz erfolgt, ist für die Frage, wer gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG Hersteller des Vervielfältigungsstücks ist, unerheblich.((BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder; m.V.a. Graf Fringuelli/ Nink, CR 2008, 791, 795))
 +
 +Die rein technische Betrachtung des Herstellerbegriffs führt auch im Bereich des sogenannten "Cloud-Computings" dazu, dass Speicherungen "in der Cloud" gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässig sind, wenn der automatisierte Vorgang jeweils durch den Kunden in Gang gesetzt wird.((BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder; m.V.a. Raue/Hegemann in Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 140))
 +
 +Der Umstand, dass der Nutzer - wie im Streitfall - den konkreten Zeitpunkt und die Quelle der Aufnahme nicht bestimmt, ändert nichts daran, dass alleine er durch seinen Aufnahmewunsch die Suche nach dem gewünschten
 +Musikstück startet, die dann mit Hilfe der vom Betreiber des Dienstes zur Verfügung gestellten Hilfsmittel automatisch zu der zeitverzögerten Aufnahme führt, ohne dass dieser in den Aufnahmeprozess eingreift.((BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder; m.V.a. Janisch/Lachenmann, MMR 2013, 213, 215; Spindler in Festschrift Wandtke, 2013, S. 517, 530; aA LG Köln, MMR 2007, 610, 611 [juris Rn. 27]; Niemann, CR 2009, 661, 665 f. mit Fn. 47))
 +
 +In dem Unterhalten und Anbieten der technischen Infrastruktur des Musikdienstes der Beklagten zu 1 dürfte eine objektive Beihilfehandlung zu sehen sein. Auch der erforderliche Gehilfenvorsatz dürfte vorliegen. Hierfür reicht
 +es aus, dass der Gehilfe die Tatumstände wenigstens in groben Zügen((BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - VI ZR 37/82, BGHZ 89, 383, 389 [juris Rn. 23])), die wesentlichen Merkmale der Haupttat((BGH, Urteil vom 18. April 1996 -
 +1 StR 14/96, NJW 1996, 2517 f. [juris Rn. 8])) kennt; die Einzelheiten der Tat (wann, wo, wem gegenüber und unter welchen Umständen) muss er ebenso wenig kennen wie die Person des Haupttäters.((BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder; m.w.N.)) 
 +
 +Ob sich der Nutzer eines Internet-Radiorecorders mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen kann, hängt davon ab, ob bei den im Rahmen des Internet-Radiorecorders stattfindenden Vervielfältigungen (offensichtlich) rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet worden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Ergebnis des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie
 +2001/29/EG einer Anwendung der Privatkopieschranke entgegensteht.((BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 53 (1) UrhG -> [[Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch]]