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+ | ====== Vervielfältigung mittels Internet-Videorecorder ====== | ||
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+ | Allein der Kunde ist als Hersteller der Aufzeichnung eines Internet-Videorecorders anzusehen, wenn er eine Aufzeichnung unter Nutzung der vollständig automatisierten Vorrichtung des Anbieters des Internet-Videorecorders anfertigt, wobei seine Programmierung der Aufzeichnung einen Vorgang auslöst, der vollständig automatisiert ohne (menschlichen) Eingriff von außen abläuft. Die Aufzeichnung kann dem Anbieter des Internet-Videorecorders selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, | ||
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+ | Für Internet-Anwendungen zur Aufzeichnung von Musik gelten insoweit keine anderen Maßstäbe als für Internet-Videorecorder.((BGH, | ||
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+ | Ob die vom Nutzer ausgelöste Speicherung auf seiner eigenen Festplatte((vgl. KG, Urteil vom 28. März 2012 - 24 U 20/11, juris Rn. 21)), einem vom Anbieter zur Verfügung gestellten Speicherplatz((vgl. BGH, GRUR 2009, 845 | ||
+ | Rn. 2 - Internet-Videorecorder I)) oder einem von einem Dritten zur Verfügung gestellten Speicherplatz erfolgt, ist für die Frage, wer gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG Hersteller des Vervielfältigungsstücks ist, unerheblich.((BGH, | ||
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+ | Die rein technische Betrachtung des Herstellerbegriffs führt auch im Bereich des sogenannten " | ||
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+ | Der Umstand, dass der Nutzer - wie im Streitfall - den konkreten Zeitpunkt und die Quelle der Aufnahme nicht bestimmt, ändert nichts daran, dass alleine er durch seinen Aufnahmewunsch die Suche nach dem gewünschten | ||
+ | Musikstück startet, die dann mit Hilfe der vom Betreiber des Dienstes zur Verfügung gestellten Hilfsmittel automatisch zu der zeitverzögerten Aufnahme führt, ohne dass dieser in den Aufnahmeprozess eingreift.((BGH, | ||
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+ | In dem Unterhalten und Anbieten der technischen Infrastruktur des Musikdienstes der Beklagten zu 1 dürfte eine objektive Beihilfehandlung zu sehen sein. Auch der erforderliche Gehilfenvorsatz dürfte vorliegen. Hierfür reicht | ||
+ | es aus, dass der Gehilfe die Tatumstände wenigstens in groben Zügen((BGH, | ||
+ | 1 StR 14/96, NJW 1996, 2517 f. [juris Rn. 8])) kennt; die Einzelheiten der Tat (wann, wo, wem gegenüber und unter welchen Umständen) muss er ebenso wenig kennen wie die Person des Haupttäters.((BGH, | ||
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+ | Ob sich der Nutzer eines Internet-Radiorecorders mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen kann, hängt davon ab, ob bei den im Rahmen des Internet-Radiorecorders stattfindenden Vervielfältigungen (offensichtlich) rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet worden sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das Ergebnis des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie | ||
+ | 2001/29/EG einer Anwendung der Privatkopieschranke entgegensteht.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 53 (1) UrhG -> [[Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch]] | ||
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