Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:vervielfaeltigung_fuer_eigene_wissenschaftliche_forschung
KIerzeugt oder bearbeitet

Vervielfältigung für eigene wissenschaftliche Forschung

§ 60c Abs. 2 des UrhG gestattet die Vervielfältigung von bis zu 75 Prozent eines Werkes für die eigene wissenschaftliche Forschung.

§ 60c (2) UrhG

Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

siehe auch

§ 60c UrhG → Wissenschaftliche Forschung
Regelt die Bedingungen, unter denen Werke für wissenschaftliche Forschung genutzt werden dürfen.

urheberrecht/vervielfaeltigung_fuer_eigene_wissenschaftliche_forschung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge