Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 60c Abs. 2 des UrhG gestattet die Vervielfältigung von bis zu 75 Prozent eines Werkes für die eigene wissenschaftliche Forschung.
Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
§ 60c UrhG → Wissenschaftliche Forschung
Regelt die Bedingungen, unter denen Werke für wissenschaftliche Forschung genutzt werden dürfen.
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