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urheberrecht:vertretung_durch_vereinigungen

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 +====== Vertretung durch Vereinigungen ======
  
 +<note>
 +**§ 32g UrhG**
 +
 +Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch [[Vereinigungen von Urhebern]] vertreten lassen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====