Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 69f Abs. 1 des UrhG erlaubt es dem Rechtsinhaber, vom Eigentümer oder Besitzer die Vernichtung aller rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Vervielfältigungsstücke zu verlangen. Die Regelungen des § 98 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 69f UrhG → Rechtsverletzungen (§ 69f UrhG)
Regelt Maßnahmen zur Vernichtung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke und den Umgang mit technischen Schutzmechanismen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de