Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:vernichtung_rechtswidriger_vervielfaeltigungsstuecke
KIerzeugt oder bearbeitet

Vernichtung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke

§ 69f Abs. 1 des UrhG erlaubt es dem Rechtsinhaber, vom Eigentümer oder Besitzer die Vernichtung aller rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Vervielfältigungsstücke zu verlangen. Die Regelungen des § 98 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 69f (1) UrhG

Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden. § 98 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 69f UrhG → Rechtsverletzungen (§ 69f UrhG)
Regelt Maßnahmen zur Vernichtung rechtswidriger Vervielfältigungsstücke und den Umgang mit technischen Schutzmechanismen.

urheberrecht/vernichtung_rechtswidriger_vervielfaeltigungsstuecke.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge