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urheberrecht:vermutung_der_urheberschaft [2021/08/03 07:48] – [Vermutung der Urheberschaft bei Miturhebern] mfreund | urheberrecht:vermutung_der_urheberschaft [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Vermutung der Urheberschaft | ||
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+ | **§ 10 (1) UrhG** | ||
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+ | Wer auf den [[Vervielfältigungsstück|Vervielfältigungsstücken]] eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist [-> [[Urheberbezeichnung]]], | ||
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+ | -> [[Urheberbezeichnung]] | ||
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+ | Die Urhebervermutung des § 10 UrhG gilt gemäß dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu erleichtern, | ||
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+ | Die Regelung ist gemäß § 72 Abs. 1 UrhG bei Lichtbildern entsprechend anwendbar. Demnach wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Lichtbildes in der üblichen Weise als Lichtbildner angegeben ist, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Lichtbildner angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, | ||
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+ | Ein Nachweis der Urheberschaft und der Inhaberschaft an ausschließlichen Verwertungsrechten kann außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 10 UrhG niedergelegten Vermutungsregeln auch durch einen [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ==== Vermutung der Urheberschaft bei Miturhebern ==== | ||
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+ | Sie gilt ferner auch zwischen [[Miturheber|Miturhebern]].((BGH, | ||
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+ | Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.((BGH, | ||
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+ | Behauptet eine dieser Personen, eine der anderen Personen sei nicht Miturheber, muss sie dafür den vollen Beweis erbringen.((BGH, | ||
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+ | Der Begriff der Üblichkeit ist im Interesse des Urheber-rechtsschutzes weit auszulegen; es genügt, wenn sich die Bezeichnung an einer nicht ganz versteckten oder völlig außergewöhnlichen Stelle der Vervielfältigungsstücke oder des Originals befindet.((BGH, | ||
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+ | Die Reichweite der Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG ist aller-dings unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere ist es möglich, dass sich die Vermutung nach dem Charakter des Werkes ausnahmsweise nicht auf dessen Inhalt erstreckt. So besagt die Urheberbezeichnung bei einem [[Sammelwerk]] (§ 4 UrhG) lediglich, dass der angegebene Urheber die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Beiträge vorgenommen hat, nicht aber, dass die einzelnen Beiträge auch von ihm stammen. Eben-so erstreckt sich bei einer schöpferischen Bearbeitung (§ 3 UrhG) einer gemeinfreien Fabel die Verfasserangabe nicht auf die ihrem Sinngehalt nach gemeinfreie Geschichte, sondern auf die eigenschöpferische Sprachgestaltung. Die Urhebervermutung besagt in solchen Fällen nur, dass die angegebene Person als Urheber der konkreten Sammlung oder Bearbeitung anzusehen ist. Sie besagt dagegen nichts darüber, wer die einzelnen Beiträge und Vorlagen verfasst hat.((BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Kranhäuser; | ||
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+ | Der Umstand, dass in einem [[Werk]] unterschiedliche Werkarten miteinander verbunden sind, führt für sich allein genommen regelmäßig noch nicht zu einer Einschränkung der Urhebervermutung. Sind beispielsweise bei einem Lied, also einer Werkverbindung aus Melodie und Text, zwei Personen in der üblichen Weise zwischen der Überschrift und dem Notenbild genannt, ohne dass klargestellt ist, welchen Beitrag jede dieser Personen zu der Melodie und dem Text des Liedes geleistet hat, sind beide als gleichberechtigte Miturheber sowohl der Melodie als auch des Textes anzusehen.((BGH, | ||
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+ | Eine Einschränkung der Urhebervermutung kann sich aus zusätzlichen Angaben zu der als Urheber bezeichneten Person im Werkstück ergeben; ist beispielsweise neben dem Namen nur ein bestimmter Teil des Werkes oder eine bestimmte Funktion der Person bei dessen Herstellung angegeben, so beschränkt sich die Vermutung darauf, dass diese Person diesen Teil des Werkes verfasst oder in dieser Funktion bei dessen Herstellung tätig geworden ist.((BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - Kranhäuser; | ||
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+ | Bei Filmwerken werden Urheber in einer die Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 UrhG begründenden Weise üblicherweise im Vor- oder Abspann aufgeführt.((BGH, | ||
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+ | Soweit im Abspann eines Filmwerks neben einem " | ||
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+ | ==== Widerlegung der Urheberschaftsvermutung ==== | ||
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+ | Die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Urheberschaft kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Wer die zu vermutende Urheberschaft bestreitet, trägt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Urheberschaft. Es kann dahinstehen, | ||
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+ | **§ 10 (2) UrhG** | ||
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+ | Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist. | ||
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+ | **§ 10 (3) UrhG** | ||
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+ | Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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