Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 69b Abs. 1 des UrhG bestimmt, dass der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an einem von einem Arbeitnehmer geschaffenen Computerprogramm berechtigt ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 69b UrhG → Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (§ 69b UrhG)
Regelt die vermögensrechtlichen Befugnisse an Computerprogrammen in Arbeits- und Dienstverhältnissen.
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