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urheberrecht:verletzergewinn

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Verletzergewinn

§ 97 (2) S. 2 UrhG

Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.

Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist kein Anspruch auf Ersatz des konkret entstandenen Schadens, sondern zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechtsinhaber erlitten hat. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruht. Die Abschöpfung des Verletzergewinns dient zudem der Sanktionierung des schädigenden Verhaltens und auf diese Weise der Prävention gegen eine Verletzung der besonders schutzbedürftigen Immaterialgüterrechte.1)

Kausalität zur Urheberrechtsverletzung

Der Verletzergewinn ist nur insoweit herauszugeben, als er auf der Urheberrechtsverletzung beruht.2)

Bei der urheberrechtsverletzenden Verwertung einer Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der Bearbeitung gerade darauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Dabei ist dies nicht im Sinne einer adäquaten Kausalität, sondern - vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB - im Sinne einer wertenden Zurechnung zu verstehen.3)

Kausalitätsabschlag

Gemeinkostenanteil

Zur Ermittlung des Verletzergewinns ist der Gesamtgewinn um sämtliche Kosten zu bereinigen, die der Herstellung und dem Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände unmittelbar zugerechnet werden können.4)

Gemeinkostenanteil (Privatrecht)

Ersatzzahlungen

Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Verletzten gegen den Hersteller der rechtsverletzenden Gegenstände auf Herausgabe des Verletzergewinns sind allerdings Ersatzzahlungen, die der Hersteller deshalb an seine Abnehmer leistet, weil diese am Weitervertrieb der rechtsverletzenden Gegenstände gehindert sind, nicht abzuziehen.5)

Berechnungsverfahren

Von dem Gesamtgewinn sind zunächst die abzugsfähigen Kosten abzuziehen; erst danach ist der Verletzergewinn um den Kausalitätsabschlag zu vermindern.6)

siehe auch

1)
BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 - I ZR 99/06; m.V.a. BGHZ 145, 366, 371 f. - Gemeinkostenanteil, m.w.N.
2) , 5) , 6)
BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 - I ZR 99/06
3)
BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 - I ZR 99/06; m.V.a. BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 - Steckverbindergehäuse; vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278
4)
BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 - I ZR 99/06; m.w.N.
urheberrecht/verletzergewinn.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1