Gegenstände, die als Muster oder Modell geschützt sind, können grundsätzlich nicht Gegenständen gleichgesetzt werden, die durch die Richtlinie 2001/29/EG geschützte Werke darstellen.1)
Der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits verfolgen grundverschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen als Muster oder Modell geschützten Gegenstand darf nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Schutzarten beeinträchtigt werden.2)
Der Schutz, der Mustern und Modellen vorbehalten ist, und jener, der durch das Urheberrecht gewährt wird, schließen einander daher zwar nicht aus, eine Kumulierung kommt jedoch nur in bestimmten Fällen in Frage.3)
Der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, ermöglicht für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem einen urheberrechtlichen Schutz begründenden Erfordernis der Originalität genügt.4)
Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen5). Sie haben nicht nur verschiedene Schutzrichtungen, sondern auch unterschiedliche Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen.6)
Der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, rechtfertigt es daher nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen.7)
Durch die Gewährung von Urheberrechtsschutz wird der Geschmacksmusterschutz auch nicht überflüssig. Eine Gestaltung kann aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit zum vorbekannten Formenschatz einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sein, ohne die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu erreichen.8)
Nachdem das Geschmacksmusterrecht durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004, mit dem die Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen umgesetzt wurde, neu gestaltet worden ist, besteht zwischen dem Geschmacksmusterrecht und dem Urheberrecht kein Stufenverhältnis mehr in dem Sinne, dass das Geschmacksmusterrecht den Unterbau eines wesensgleichen Urheberrechts bildet. Mit einem solchen Stufenverhältnis können die erhöhten Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst daher nicht mehr begründet werden.9)
Ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung als Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes von Werken, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, lässt sich auch nicht damit begründen, dass mit dem Geschmacksmuster - und insbesondere mit dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a GGV), das für eine Frist von drei Jahren geschützt ist (Art. 11 GGV) - unabhängig von der jeweiligen Schutzrichtung des Urheberrechts einerseits und des Geschmacksmusterrechts andererseits eine wesensadäquate Schutzform für Gestaltungen geringer Eigenart besteht.10)
Bei der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung. Für die Feststellung der dieser rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Voraussetzungen gelten die allgemeinen Regeln gemäß § 286 ZPO.11). Dabei ist davon auszugehen, dass Mitglieder eines fachspezifischen Spruchkörpers regelmäßig hinreichenden Sachverstand haben, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt.12)
Geht es - wie beispielsweise bei der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es im Wesentlichen auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamteindruck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werks genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deutlich zu erkennen sind.13)
§ 2 UrhG → Geschützte Werke
Definiert die Kategorien von Werken, die urheberrechtlichen Schutz genießen.
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