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+ | ====== Vergütungspflicht ====== | ||
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+ | **§ 54 (1) UrhG** | ||
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+ | Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, | ||
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+ | § 54b Abs. 1 UrhG -> [[Vergütungshöhe]] | ||
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+ | -> [[Ausnahmen von der Vergütungspflicht]] (§ 54a (1) UrhG a.F.) \\ | ||
+ | -> [[Verfahren vergleichbarer Wirkung]] (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) \\ | ||
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+ | -> [[Gerätevergütung nach alter Rechtslage]] \\ | ||
+ | -> [[Digitale Vervielfältigung]] \\ | ||
+ | -> [[Vervielfältigungen mittels eines PCs]] \\ | ||
+ | -> [[Scanner]] \\ | ||
+ | -> [[Drucker]] \\ | ||
+ | -> [[Kopierstationen]] \\ | ||
+ | -> [[Mobiltelefone und Speicherkarten]] \\ | ||
+ | -> [[Geräte einer Funktionseinheit]] \\ | ||
+ | -> [[Multifunktionsgeräte]] \\ | ||
+ | -> [[Gerätevergütungspflicht bei Mobiltelefonen]] \\ | ||
+ | -> [[Vergütungsanspruch bei Umgehung technischer Schutzmaßnahmen]] \\ | ||
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+ | Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose | ||
+ | zur digitalen Vervielfältigung, | ||
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+ | Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aufzustellen. Dies gilt nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden((vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/ | ||
+ | - Digitales Druckzentrum; | ||
+ | Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; | ||
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+ | Danach dürfen Hersteller und Importeure von Speichermedien, | ||
+ | mit der Speichermedienvergütung belastet werden, wenn sie diese Speichermedien - wie die Beklagte geltend macht - ausschließlich an Gewerbetreibende überlassen. Die Lieferung solcher Speichermedien an Gewerbetreibende, | ||
+ | diese Medien - wie insbesondere Zwischenhändler - nicht als Endnutzer für ihr Unternehmen beziehen, schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die die Speichermedien zur Vornahme | ||
+ | vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Hersteller oder Importeure, die zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien verpflichtet sind und Geräte oder Speichermedien mit | ||
+ | dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, von der Zahlung | ||
+ | dieser Vergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert | ||
+ | worden sind. Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig | ||
+ | erschwert.((BGH, | ||
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+ | Die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, | ||
+ | nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich | ||
+ | Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.((BGH, | ||
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+ | Wird dieser Nachweis geführt, sind Hersteller, Importeur oder Händler von der Zahlung der Vergütung befreit. Ist die Vergütung von ihnen bereits geleistet worden, haben sie einen Anspruch auf deren Erstattung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).((BGH, Urt. v. 18. Mai 2017 - I ZR 266/15)) | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, | ||
+ | entstandenen Nachteil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck | ||
+ | Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können.((BGH, | ||
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+ | Der Umstand, dass eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sein mag, schließt eine rückwirkende Geltendmachung und | ||
+ | Durchsetzung des Vergütungsanspruchs nicht aus. Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, können sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf | ||
+ | berufen, eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmöglich.((BGH, | ||
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+ | Danach sind nicht mehr nur Geräte und Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen bestimmt sind (§ 54 Abs. 1 UrhG aF), sowie Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind (§ 54a Abs. 1 aF), vergütungspflichtig. Nach der neuen Regelung sind vielmehr - ohne Einschränkung - sämtliche Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, | ||
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+ | Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt.((BGH, | ||
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+ | Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14 - Musik-Handy; | ||
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+ | Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, | ||
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+ | Die Ausstattung eines Geräts mit einer technischen Funktion, die die Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht, | ||
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+ | Dass ein Gerät mehrere Funktionen aufweist und bestimmungsgemäß in erster Linie zu anderen Zwecken genutzt zu werden pflegt, steht der Annahme nicht entgegen, dass es erkennbar auch dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät verwendet zu werden.((BGH, | ||
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+ | Die Verpflichtung von Herstellern, | ||
+ | einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien (§ 54 Abs. 1, § 54b | ||
+ | Abs. 1 UrhG) besteht auch in den Fällen bereits kraft Gesetzes und nicht erst | ||
+ | nach Aufstellung und Veröffentlichung eines entsprechenden Tarifs, in denen | ||
+ | die Verwertungsgesellschaft einen solchen Tarif erst nach Vorliegen (§ 13a | ||
+ | Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 5a UrhWG) oder nur auf Grundlage (§ 40 Abs. 1 | ||
+ | Satz 2, § 93 VGG) einer von der Schiedsstelle durchzuführenden empirischen | ||
+ | Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung | ||
+ | aufstellen darf. Der Umstand, dass diese Tarife auf empirischen Untersuchungen | ||
+ | beruhen, ändert nichts daran, dass es sich dabei nur um einseitige | ||
+ | Angebote der Verwertungsgesellschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags | ||
+ | handelt.((BGH, | ||
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+ | ==== § 54 Abs. 1 UrhG aF ==== | ||
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+ | Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder | ||
+ | Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von | ||
+ | Bild- oder Tonträgern, | ||
+ | Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, | ||
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+ | Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in | ||
+ | Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.((BGH, | ||
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+ | Auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF kommt es für die Begründung der Vergütungspflicht eines Gerätes nach § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht an.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14 - Musik-Handy; | ||
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+ | Der Inhaber eines Kopierladens hat die nach § 54a Abs. 2, § 54d Abs. 2 UrhG (F: 25.7.1994) geschuldete urheberrechtliche Vergütung für das Betreiben von Fotokopiergeräten grundsätzlich auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn er eine Selbstbedienung durch Kunden ausgeschlossen und seine Angestellten angewiesen hat, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu vervielfältigen.((Kopierläden II)) | ||
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+ | Ein Gerät oder Speichermedium ist nur dann im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF erkennbar zur Vornahme von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt, wenn solche Vervielfältigungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich und wahrscheinlich sind.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14 - Musik-Handy; | ||
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+ | Dabei hängt der Grad der Wahrscheinlichkeit der Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien von der Art des Geräts oder Speichermediums und der Art des von der möglichen Vervielfältigung betroffenen Werkes ab. Ein Gerät oder Speichermedium ist daher nur dann erkennbar zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrauch bestimmt, wenn nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich ist, dass dieses Gerät oder Speichermedium zum Vervielfältigen der fraglichen Art von Werken zum Privatgebrauch verwendet wird.((BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14 - Musik-Handy; | ||
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+ | Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG. Sie sind daher im Lichte dieser Bestimmungen und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union auszulegen.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen. Die Richtlinie 2001/29/EG unterscheidet dabei Fälle, in denen die Einschränkung des Vervielfältigungsrechts nur zuläs-sig ist, wenn die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie 2001/ | ||
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+ | Der Begriff des „gerechten Ausgleichs“ in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen.((BGH, | ||
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+ | Der gerechte Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht.((BGH, | ||
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+ | Da die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29/EG keine genaueren Angaben zu den verschiedenen Elementen der Regelung des gerechten Ausgleichs enthalten, verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, um diese Elemente festzulegen. Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, | ||
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+ | Das Erfordernis eines hinreichend engen Zusammenhangs zwischen den Vervielfältigungen, | ||
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+ | Die Verpflichtung von Herstellern, | ||
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+ | Ein Hersteller, Importeur oder Händler vergütungspflichtiger Geräte oder Speichermedien kann sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei zur Zahlung einer Vergütung nicht verpflichtet, | ||
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+ | Das Anfertigen von Sicherungskopien stellt eine nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtige Vervielfältigung dar. Die Vergütung für das Anfertigen von Sicherungskopien ist geringer zu bemessen als die Vergütung für das Anfertigen von Kopien, die der Nutzung des Werkes dienen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Gerätevergütungspflicht]] \\ | ||
+ | -> [[Vergütungshöhe]] |
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