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urheberrecht:verguetungsfreie_verbreitung_bei_ehemals_freier_vervielfaeltigung
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Vergütungsfreie Verbreitung bei ehemals freier Vervielfältigung

§ 136 Abs. 3 des UrhG erlaubt die vergütungsfreie Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, wenn die Vervielfältigung nach früherem Recht frei war, aber nach neuem Recht vergütungspflichtig wäre.

§ 136 (3) UrhG

Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.

siehe auch

§ 136 UrhG → Vervielfältigung und Verbreitung (§ 136 UrhG)
Regelt die Bedingungen für die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden oder bereits existierten.

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