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urheberrecht:verguetungsanspruch_des_ausuebenden_kuenstlers
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Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers

§ 79a des UrhG gewährt dem ausübenden Künstler, der einem Tonträgerhersteller gegen einmalige Vergütung Rechte eingeräumt hat, einen zusätzlichen Vergütungsanspruch für die Nutzung nach Ablauf des 50. Jahres.

§ 79a (1) UrhG

Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so hat der Tonträgerhersteller dem ausübenden Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträgerhersteller aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt, der die Darbietung enthält. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Vergütung ebenfalls auf insgesamt 20 Prozent der Einnahmen. Als Einnahmen sind die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben anzusehen.

§ 79a (2) UrhG

Der Vergütungsanspruch besteht für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach Erscheinen des die Darbietung enthaltenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das 50. Jahr nach dessen erster erlaubter Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe.

§ 79a (3) UrhG

Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

§ 79a (4) UrhG

Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem ausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über die erzielten Einnahmen und sonstige, zur Bezifferung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erforderliche Informationen zu erteilen.

§ 79a (5) UrhG

Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller nach Ablauf folgender Fristen weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von der Vergütung abziehen: 1.50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, der die Darbietung enthält, oder2.50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist.

siehe auch

UrhG, Teil 2, Abschnitt 3 → Schutz des ausübenden Künstlers
Regelt den Schutz des ausübenden Künstlers, einschließlich Anerkennung, Beeinträchtigungen der Darbietung, Persönlichkeitsrechte, Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Nutzungsrechte, Vergütungsansprüche, gemeinsame Darbietungen, Schutz des Veranstalters, Dauer und Schranken der Verwertungsrechte.

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