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urheberrecht:verguetung_des_ausuebenden_kuenstlers_fuer_spaeter_bekannte_nutzungsarten
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Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten

§ 79b des UrhG gewährt dem ausübenden Künstler eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine bei Vertragsschluss noch unbekannte Nutzungsart aufnimmt.

§ 79b (1) UrhG

Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.

§ 79b (2) UrhG

Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

siehe auch

UrhG, Teil 2, Abschnitt 3 → Schutz des ausübenden Künstlers
Regelt den Schutz des ausübenden Künstlers, einschließlich Anerkennung, Beeinträchtigungen der Darbietung, Persönlichkeitsrechte, Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Nutzungsrechte, Vergütungsansprüche, gemeinsame Darbietungen, Schutz des Veranstalters, Dauer und Schranken der Verwertungsrechte.

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