Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 79b des UrhG gewährt dem ausübenden Künstler eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine bei Vertragsschluss noch unbekannte Nutzungsart aufnimmt.
Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.
Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.
Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
UrhG, Teil 2, Abschnitt 3 → Schutz des ausübenden Künstlers
Regelt den Schutz des ausübenden Künstlers, einschließlich Anerkennung, Beeinträchtigungen der Darbietung, Persönlichkeitsrechte, Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Nutzungsrechte, Vergütungsansprüche, gemeinsame Darbietungen, Schutz des Veranstalters, Dauer und Schranken der Verwertungsrechte.
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