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urheberrecht:verbreitungsrecht_der_urheberrechtsrichtlinie

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 +====== Verbreitungsrecht der Urheberrechtsrichtliniee ======
  
 +
 +
 +<note>
 +**Art. 15 (1) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in
 +Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung
 +an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf
 +sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Art. 15 (2) der Richtlinie 2001/29/EG**
 +
 +Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werks nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in
 +der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen
 +Zustimmung erfolgt.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Richtlinie 2001/29/EG -> [[Urheberrechtsrichtlinie]]
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