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urheberrecht:verbreitung_vor_inkrafttreten_hergestellter_vervielfaeltigungsstuecke
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Verbreitung vor Inkrafttreten hergestellter Vervielfältigungsstücke

§ 136 Abs. 2 des UrhG gestattet die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, die nach Absatz 1 oder bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt wurden.

§ 136 (2) UrhG

Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.

siehe auch

§ 136 UrhG → Vervielfältigung und Verbreitung (§ 136 UrhG)
Regelt die Bedingungen für die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden oder bereits existierten.

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