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urheberrecht:verbot_der_herstellung_einer_bearbeitung_oder_umgestaltung

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 +====== Verbot der Herstellung einer Bearbeitung oder Umgestaltung ======
  
 +<note>
 +**§ 23 (2) UrhG**
 +
 +Handelt es sich um
 +
 +1. die Verfilmung eines Werkes,
 +
 +2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
 +
 +3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
 +
 +4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
 +
 +so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.      
 +</note>
 +
 +Eine Einwilligung hat grundsätzlich in Zusammenhang mit der Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu erfolgen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre unter Berücksichtigung der Besonderheiten der urheerrechtlichen [[Zweckübertragungslehre]].((OLG Jena, Urteil v. 27.02.2008 - Az.: 2 U 319/07; m.w.N.))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 23 (1) UrhG -> [[Bearbeitungen und Umgestaltungen]]
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