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urheberrecht:urheberrechtsgesetz_teil_5_abschnitt_2
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Übergangsbestimmungen (UrhG Teil 5, Abschnitt 2)

Dieser Abschnitt enthält Übergangsbestimmungen für Werke, Verträge und Rechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind.

§ 129 UrhG → Werke
Stellt klar, dass die Vorschriften des Gesetzes auch auf vor seinem Inkrafttreten geschaffene Werke anzuwenden sind, es sei denn, sie waren zu diesem Zeitpunkt nicht urheberrechtlich geschützt.

§ 130 UrhG → Übersetzungen
Regelt die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.

§ 131 UrhG → Vertonte Sprachwerke
Stellt klar, dass vertonte Sprachwerke, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ohne Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, auch weiterhin in gleichem Umfang genutzt werden dürfen.

§ 132 UrhG → Verträge
Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen wurden, sowie auf vor dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossene Verträge.

§ 133 UrhG → Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790
Enthält Übergangsregelungen für Verträge und sonstige Sachverhalte, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen oder entstanden sind.

§ 134 UrhG → Urheber
Stellt klar, dass Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber galten, weiterhin als Urheber gelten.

§ 135 UrhG → Inhaber verwandter Schutzrechte
Regelt, dass Personen, die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör galten, als Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte gelten.

§ 135a UrhG → Berechnung der Schutzfrist
Legt fest, dass die Schutzfrist für Rechte, deren Dauer durch das Gesetz verkürzt wird, erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes berechnet wird.

§ 136 UrhG → Vervielfältigung und Verbreitung
Regelt die Vervielfältigung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaubt waren.

§ 137 UrhG → Übertragung von Rechten
Stellt klar, dass die Übertragung von Urheberrechten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auch die entsprechenden Nutzungsrechte umfasst und regelt die Vergütung für die verlängerte Schutzdauer.

§ 137a UrhG → Lichtbildwerke
Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Dauer des Urheberrechts auf Lichtbildwerke, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 noch nicht abgelaufen war.

§ 137b UrhG → Bestimmte Ausgaben
Stellt klar, dass die Vorschriften über die Dauer des Schutzes für wissenschaftliche Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke auch auf solche Ausgaben anzuwenden sind, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 noch nicht abgelaufen war.

§ 137c UrhG → Ausübende Künstler
Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Dauer des Schutzes für Darbietungen, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen wurden.

§ 137d UrhG → Computerprogramme
Stellt klar, dass die Vorschriften des Gesetzes auch auf vor dem 24. Juni 1993 geschaffene Computerprogramme anzuwenden sind.

§ 137e UrhG → Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
Enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Werke, Darbietungen, Tonträger, Funksendungen und Filme, die vor dem 30. Juni 1995 entstanden sind.

§ 137f UrhG → Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Schutzdauer auf Werke und verwandte Schutzrechte, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen war.

§ 137g UrhG → Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
Enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Datenbankwerke und Datenbanken, die vor dem 1. Januar 1998 entstanden sind.

§ 137h UrhG → Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
Regelt die Anwendung der Vorschrift des § 20a auf Verträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen wurden, und die Anwendung des § 20b Abs. 2 auf Verträge über die Einräumung des Kabelweitersenderechts.

§ 137i UrhG → Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Stellt klar, dass Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden ist.

§ 137j UrhG → Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
Enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Werke und verwandte Schutzrechte, deren Schutz am 22. Dezember 2002 noch nicht erloschen war.

§ 137k UrhG → weggefallen

§ 137l UrhG → Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
Regelt die Einräumung von Nutzungsrechten für neue Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt waren.

§ 137m UrhG → Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
Enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Aufzeichnungen von Darbietungen und Tonträger, deren Schutzdauer am 1. November 2013 noch nicht erloschen war.

§ 137n UrhG → Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
Stellt klar, dass § 61 Absatz 4 nur auf Bestandsinhalte anzuwenden ist, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.

§ 137o UrhG → Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
Regelt, dass § 60g nicht für Verträge gilt, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.

§ 137p UrhG → Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789
Enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes auf Verträge über Weitersendungen, ergänzende Online-Dienste und die Direkteinspeisung.

§ 137q UrhG → Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
Stellt klar, dass § 63a Absatz 2 und 3 für Einnahmen gilt, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.

§ 137r UrhG → Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
Regelt, dass die Vorschriften über den Schutz des Presseverlegers nicht auf Presseveröffentlichungen anzuwenden sind, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte.

siehe auch

UrhG, Teil 5 → Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dieser Teil regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und enthält Übergangsbestimmungen für Werke und Rechte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind.

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