Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Dieser Abschnitt enthält Regelungen zur Zwangsvollstreckung in urheberrechtlich geschützte Rechte und verwandte Schutzrechte.
Dieser Unterabschnitt behandelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung in urheberrechtlich geschützte Rechte.
§ 112 UrhG → Allgemeines
Legt fest, dass die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in urheberrechtlich geschützte Rechte sich nach den allgemeinen Vorschriften richtet.
Dieser Unterabschnitt regelt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber.
§ 113 UrhG → Urheberrecht
Legt fest, dass die Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht gegen den Urheber nur mit seiner Einwilligung zulässig ist.
§ 114 UrhG → Originale von Werken
Regelt die Zwangsvollstreckung in die dem Urheber gehörenden Originale seiner Werke.
Dieser Unterabschnitt regelt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers.
§ 115 UrhG → Urheberrecht
Legt fest, dass die Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig ist.
§ 116 UrhG → Originale von Werken
Regelt die Zwangsvollstreckung in die dem Rechtsnachfolger des Urhebers gehörenden Originale von Werken.
§ 117 UrhG → Testamentsvollstrecker
Legt fest, dass die Einwilligung zur Zwangsvollstreckung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen ist, wenn das Urheberrecht durch einen solchen ausgeübt wird.
Dieser Unterabschnitt behandelt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner.
§ 118 UrhG → Entsprechende Anwendung
Stellt klar, dass die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen den Urheber und dessen Rechtsnachfolger sinngemäß auf den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und den Lichtbildner anzuwenden sind.
Dieser Unterabschnitt regelt die Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen, die zur Vervielfältigung oder Funksendung von Werken bestimmt sind.
§ 119 UrhG → Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Legt fest, dass Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, nur dann der Zwangsvollstreckung unterliegen, wenn der Gläubiger zur Nutzung des Werkes berechtigt ist.
UrhG, Teil 4 → Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
In diesem Teil werden ergänzende Schutzbestimmungen, wie der Schutz technischer Maßnahmen und die Durchsetzung von Schrankenbestimmungen, geregelt.
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