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urheberrecht:urheberrechtsgesetz_teil_4_abschnitt_2
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Rechtsverletzungen (UrhG Teil 4, Abschnitt 2)

Die Ansprüche bei Rechtsverletzungen, insbesondere auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft, werden hier geregelt. Auch zivilrechtliche Abmahnungen und die Möglichkeit zur Einziehung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke werden behandelt. Dieser Abschnitt enthält zudem straf- und bußgeldrechtliche

Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg

Dieser Unterabschnitt behandelt die zivilrechtlichen Ansprüche bei Rechtsverletzungen und den Rechtsweg.

§ 97 UrhG → Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Regelt die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bei Verletzungen des Urheberrechts oder anderer geschützter Rechte.

§ 97a UrhG → Abmahnung
Legt fest, dass der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen soll.

§ 98 UrhG → Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt die Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke.

§ 99 UrhG → Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Legt fest, dass der Inhaber eines Unternehmens für Rechtsverletzungen seiner Arbeitnehmer oder Beauftragten haftet.

§ 100 UrhG → Entschädigung
Ermöglicht dem Verletzer, zur Abwendung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen eine Entschädigung in Geld zu zahlen.

§ 101 UrhG → Anspruch auf Auskunft
Regelt den Anspruch des Verletzten auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke.

§ 101a UrhG → Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
Ermöglicht dem Verletzten, vom Verletzer die Vorlage von Urkunden oder die Besichtigung von Sachen zu verlangen.

§ 101b UrhG → Sicherung von Schadensersatzansprüchen
Regelt die Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen.

§ 102 UrhG → Verjährung
Legt fest, dass die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsverletzungen den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht.

§ 102a UrhG → Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Stellt klar, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben.

§ 103 UrhG → Bekanntmachung des Urteils
Ermöglicht dem Verletzten, die Bekanntmachung eines Urteils auf Kosten der unterliegenden Partei zu verlangen.

§ 104 UrhG → Rechtsweg
Legt fest, dass für alle Rechtsstreitigkeiten aus urheberrechtlichen Rechtsverhältnissen der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.

§ 104a UrhG → Gerichtsstand
Regelt den Gerichtsstand für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen natürliche Personen.

§ 105 UrhG → Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
Ermächtigt die Landesregierungen, Urheberrechtsstreitsachen bestimmten Gerichten zuzuweisen.

Unterabschnitt 2: Straf- und Bußgeldvorschriften

Dieser Unterabschnitt enthält straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften bei Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte.

§ 106 UrhG → Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Stellt die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe.

§ 107 UrhG → Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
Stellt das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung unter Strafe.

§ 108 UrhG → Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
Stellt unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte unter Strafe.

§ 108a UrhG → Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
Stellt die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe.

§ 108b UrhG → Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
Stellt unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen unter Strafe.

§ 109 UrhG → Strafantrag
Regelt, dass die Tat in den Fällen der §§ 106 bis 108b nur auf Antrag verfolgt wird.

§ 110 UrhG → Einziehung
Ermöglicht die Einziehung von Gegenständen, die sich auf eine Straftat nach den §§ 106 bis 108b beziehen.

§ 111 UrhG → Bekanntgabe der Verurteilung
Ermöglicht die Bekanntgabe der Verurteilung auf Antrag des Verletzten.

§ 111a UrhG → Bußgeldvorschriften
Enthält Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz.

Unterabschnitt 3: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

Dieser Unterabschnitt regelt die Maßnahmen der Zollbehörde bei der Einfuhr oder Ausfuhr rechtsverletzender Vervielfältigungsstücke.

§ 111b UrhG → Verfahren nach deutschem Recht
Regelt das Verfahren nach deutschem Recht bei der Beschlagnahme von Vervielfältigungsstücken durch die Zollbehörde.

§ 111c UrhG → Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
Regelt das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 bei der Beschlagnahme von Vervielfältigungsstücken durch die Zollbehörde.

siehe auch

UrhG, Teil 4 → Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
In diesem Teil werden ergänzende Schutzbestimmungen, wie der Schutz technischer Maßnahmen und die Durchsetzung von Schrankenbestimmungen, geregelt.

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