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urheberrecht:urheberrechtsgesetz_teil_3

Besondere Bestimmungen für Filme (UrhG Teil 3)

Dieser Teil enthält spezielle Regelungen für Filmwerke und Laufbilder. Er behandelt die Rechte zur Verfilmung eines Werkes sowie die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler, die an der Herstellung eines Films mitwirken. Der Schutz von Filmherstellern und die Einräumung von Verwertungsrechten sind zentral. Weiterhin werden spezielle Regelungen für Bildfolgen, die nicht als Filmwerke gelten, sowie die Rechte der Beteiligten am Filmwerk, wie Namensnennung und Schutz vor Entstellungen, behandelt.

Abschnitt 1 (§§ 88–94) → Filmwerke
Die speziellen Regelungen für Filmwerke umfassen das Recht zur Verfilmung von Werken, die Rechte der Urheber und der an der Produktion beteiligten Künstler sowie die Verwertungsrechte der Filmhersteller.

Abschnitt 2 (§§ 95–95) → Laufbilder
Dieser Abschnitt beschreibt die Anwendung der Regelungen für Filmwerke auf Bildfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind.

siehe auch

UrhG → Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) bildet die rechtliche Grundlage für den Schutz von Urhebern und verwandten Leistungsschutzrechten.

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